§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Reine Luft für Wetzlar”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in
35576 Wetzlar und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der öffentlichen Vorsorge,
Gesundheitserhaltung und Information. In diesem Sinne hat der Verein das Ziel:
a) Neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen
in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der
Wirkungen und Wechselwirkungen von Luftschadstoffen, sowie von
Müllverbrennungsanlagen ausgehende Emissionen im besonderen, auf die Gesundheit
und Befindlichkeit von Menschen, Tieren und Pflanzen, die biologische Vielfalt,
den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu
verfolgen.
b) Die Bevölkerung im Großraum Wetzlar über Möglichkeiten der integrierten
Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in
Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, aktiv aufzuklären.
c) Die Initiierung und Förderung eines umfassenden Programms zur Erhebung
der Grundbelastung von Schadstoffen in Luft, Boden und Wasser, sowie die
Bewertung der Messergebnisse in Bezug auf die Gesundheit und Lebensqualität der
Bevölkerung.
d) Die öffentliche Mitwirkung bei der Aufstellung oder Änderung von
Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 Abs. 1, Kreislaufwirtschaftsgesetz, einschließlich besonderer Kapitel oder
gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen
Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und
Verpackungsabfällen, sieht der Verein vor allem im Zusammenhang mit der
Verbrennung von Abfällen als seine satzungsmäßige Aufgabe.
e) Zur Umsetzung der Ziele nach
a) wird z.B. durch Recherche in gesetzten Arbeitsgruppen
verfolgt,
b) wird z.B. durch Aussendungen, Internet-Präsenz, sonstige
Publikationen und öffentliche Veranstaltungen verfolgt,
c) und d) durch das gesetzliche vorgegebene Instrumentarium
der Bürgerbeteiligung der Einwirkung auf Behörden und Öffentlichkeit bewirkt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Unabhängigkeit
Der
Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Das Ermessen des Vorstandes kann durch
von der Mitgliederversammlung aufgestellte Kriterien gebunden werden. Bei Ablehnung
des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4. Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen
die Satzung oder einer Ordnung (z. B. Beitragsordnung, Versammlungsordnung)
sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muß der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Bescheid über den
Ausschluß erfolgt schriftlich. Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides
Beschwerde an den Vorstand des Vereins eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
vereinsintern abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu
bezahlen.
3. Der Abruf des Beitrags erfolgt im Januar per Bankeinzug.
4. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.
§ 8 Organe des
Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
drei Personen.
2. Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne
den § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB.
3. Je zwei von den vorgenannten Personen vertreten den
Verein gemeinsam.
4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 10
Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes schriftlich festzulegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
b) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
c) Der Vorstand kann für den Verein eine Geschäftsordnung ausarbeiten.
2. In
allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlußfassung der Mitglieder herbeiführen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Minderjährige stimmen bei allen
inhaltlichen und personellen Fragen mit. Bei Abstimmungen, die Beitragserhöhungen oder die Haftung des Vereins
betreffen, haben sie nur eine beratende Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Versammlungsleiters
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes
e) Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern
f) Erlaß von Ordnungen
g) Beschlußfassung über Anträge, insbesondere über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlußfassung über Kriterien und Verfahren bei
Aufnahme der Mitglieder
i) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung
j) Entscheidung über Beschwerden beim Ausschluß eines
Mitgliedes vom Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einer Vorstandsperson
geleitet.
3. Es ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist
von der Mitgliederversammlung zu wählen.
4. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Einberufung
der Mitgliederversammlung
1. Bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem
Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung der Tagesordnung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beantragt.
§ 14
Beschlußfassung der Mitglieder
1. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß zu übertragen.
Der Wahlausschuß besteht aus drei Personen.
2. Bei Wahlen wird ohne Personaldiskussion, auf Antrag
eines Mitgliedes entschieden.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder,
beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 15 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14, Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind von den acht Vorstandsmitgliedern jeweils zwei Vorstandspersonen gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Umwelt und
Naturschutz. Landesverband Hessen. Dieser darf das ihm übertragene
Vermögen nur satzungsgemäßen Zwecken verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 16
Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
2. Die Rechnungsprüfer werden für drei Jahre gewählt.
3. Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden,
die nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist möglich.
4. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die
Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie der Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben.
5. Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht vorzulegen.
6. Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu
informieren.
|